Das Vorrecht der WEG für Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung begründet keine Haftung des Erwerbers einer Wohnung für die Hausgeldschulden des Voreigentümers. Der BGH widerspricht damit einer weit verbreiteten Meinung. (BGH, Urteil v. 13.9.2013, V ZR 209/12)
Wir beraten Sie gerne unter:
Rechtsanwaltskanzlei Göttlich Brauerstrasse 15, 12209 Berlin
Bundesweite Servicenummer 0800-110304089
sekretariat@goettlich.de