Es kommt bei der Vereinbarung einer Staffelmiete nicht darauf an, dass der Mieter aktuell vergleichbare Gewerberäume wesentlich günstiger anmieten könnte. Allein der Umstand, dass ein Mieter bei Änderung der Marktverhältnisse ungünstiger steht, als nach den Vereinbarungen zu erwarten war, genüge nicht, um ihn aus Billigkeitserwägungen vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen. Auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nicht gegeben.
Der Mieter bleibt verpflichtet, die vereinbarte Staffelmiete zu entrichten (BGH Urteile v. 27.10.2004, Az. XII ZR 175/02 und v. 8.5. 2002, AZ XII ZR 8/00).
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