Die in § 16a EnEV aufgezählten Gruppen (Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber) sollen nach einem Urteil des Landgerichts Gießen vom 11.09.2015 (Az.: 8 O 7/15) abschließend sein. Hintergrund sei, dass ein Verstoß gegen § 16a EnEV eine Ordnungswidrigkeit darstelle und deshalb der eindeutige Wortlaut der Vorschrift den Makler nicht treffe. Den Makler treffe deshalb gemäß § 16a Abs. 1, 2 EnEV keine Pflicht sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige zur Vermietung oder Verkauf die Pflichtangaben der EnEV enthält.
Ob sich diese Rechtsansicht unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Norm aber auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten durchsetzen wird, ist jedoch fraglich.
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