Der Mieter kann sich mietvertraglich verpflichten, alle während der Dauer des Mietverhältnisses anfallenden Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten und damit Reparaturen in den angemieteten Gewerberäumen auf seine Kosten durchzuführen. Der BGH erkennt eine solche formularmäßige Klausel an, sofern nur durch den Mietgebrauch veranlasste Instandsetzungen innerhalb der Räumlichkeiten erfasst werden (BGH WuM 1987, 155).
Soweit vereinbart wird, dass alle Instandsetzungen und anfallenden Reparaturen in den Mieträumen und dem Dach des Objekts ausschließlich zu Lasten des Mieters gehen, hält der BGH die Klausel für wirksam, soweit die Verpflichtung zur Reparatur in die Kalkulation der Miethöhe eingeflossen ist (BGH NZM 2002, 655; BGH Urt. Vom 05.06.2002, Az. XII ZR 220/99). Dann ist die Reparaturpflicht des Mieters Teil der Miete. Das damit verbundene Risiko der Kalkulierbarkeit anfallender Reparaturen übernimmt der Mieter dann bewusst.
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