Findet ein Verwalterwechsel statt, stellt sich immer die Frage, ob der frühere oder der neue Verwalter die Hausgeldabrechnung erstellen muss. Nach bisheriger Rechtsprechung galt, dass – vorbehaltlich anderer Regelungen im Verwaltervertrag, in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder der Beschluss-Sammlung – folgendes:
- Zur Jahresabrechnung ist grundsätzlich derjenige verpflichtet, der bei Fälligkeit der Abrechnung Verwalter ist.
- Scheidet ein Verwalter während oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus, so muss grundsätzlich der neue Verwalter die Abrechnung für dieses Wirtschaftsjahr erstellen.
- Nur wenn die Jahresabrechnung zum Zeitpunkt des Verwalterwechsels bereits fällig war, gilt etwas anderes.
- Wenn nicht etwas anderes vereinbart oder beschlossen wurde, wird die Abrechnung nicht schon mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode fällig, sondern erst nach einer angemessenen Frist. Diese Frist beträgt in der Regel drei, höchstens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres. (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.05.2007, Az.: 3 W 153/06).
Danach brauchte der sein Amt aufgebende Verwalter die Hausgeldabrechnung nicht mehr anzufertigen, wenn er zum Ende des Wirtschaftsjahres ausscheidet. Zuständig ist dafür der neue Verwalter. Schied der Verwalter jedoch in der ersten Hälfte eines Wirtschaftsjahres aus, ist die Hausgeldabrechnung des vorangegangenen Jahres fällig. Endet also das Wirtschaftsjahr am 31.12. und scheidet der Verwalter am z.B.: 30.06. des Folgejahres aus, musste er die Abrechnung für das letzte Wirtschaftsjahr erstellen, sonst der neue Verwalter.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.02.2018 zum Az: V ZR 89/17 nunmehr entschieden, dass die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung gem. § 28 Abs. 3 WEG den Verwalter trifft, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist. Scheidet der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres bzw. zu dessen Ende aus seinem Amt aus, schultet er -vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung- die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war. Damit schuldet die Abrechnung nunmehr also der ausscheidende Verwalter.
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