Leerstände in einem Einkaufszentrum begründen keine Mietminderung. Es handelt sich dabei um keine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Eine lediglich mittelbare Beeinträchtigung genügt nicht (BGH • Urteil vom 16. Februar 2000 • Az. XII ZR 279/97; BGH NZM 2000, 492).
Der Mieter trägt grundsätzlich das Verwendungsrisiko der Mietsache. Es liegt in seiner Verantwortung, als Unternehmer die Rentabilität einer gewerblichen Tätigkeit in der von ihm ausgewählten Lage einzuschätzen. Dieses Risiko beinhaltet auch, dass sich die Mieterstruktur im Umfeld ändere. Will der Mieter dieses Risiko eingrenzen, muss er es vertraglich einbeziehen (Handelsumfeldklausel).
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