Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht ist die Änderungskündigung zum Zwecke der Mieterhöhung im Gewerbemietrecht zulässig und stellt keine unzulässige Rechtsausübung und daher keinen Rechtsmissbrauch dar (BGH, 18.04.1980 – V ZR 16/79; BGH MDR 1980, 834).
Mit der Änderungskündigung kündigt der Vermieter das bestehende Mietverhältnis und bietet dem Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu den Konditionen des früheren Mietverhältnisses, allerdings nur unter einer Mieterhöhung, an. Voraussetzung ist ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag, der ordentlich gekündigt werden kann. Bei befristeten Mietverträgen ist eine Änderungskündigung nicht möglich.
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