Weitreichende Folgen hat die BGH Rechtsprechung zur WEG als Verbraucher.
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Beitrag
Dem Gericht lagen mehrere Klagen von Wohnungseigentümergemeinschaften vor. Diese wehrten sich gegen Preisanpassungsklauseln, die sie mit dem Energieversorger abgeschlossen hatten. Entsprechende Klauseln hatte der BGH in der Vergangenheit gegenüber Unternehmern als wirksam, gegenüber Verbrauchern hingegen – jedenfalls für die Zukunft – als unwirksam angesehen.
Dazu entschieden die Richter des BGH, es seien Wohnungseigentümergemeinschaften immer dann Verbrauchern gleichzustellen, wenn ihnen mindestens ein Verbraucher angehöre und der abgeschlossene Vertrag nicht gewerblichen oder unternehmerischen Zwecken diene. Das gelte auch dann, wenn eine gewerbliche Hausverwaltung für sie handele (Urt. v. 24.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14).
Entscheidend ist, dass eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch verliert, dass diese durch den Erwerb von Wohnungseigentum kraft Gesetzes (zwingend) Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird.
Hinzu kommt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken handelt.
In den Verträgen mit den Energieanbietern waren die Gaspreise an die Entwicklung des Ölpreises gekoppelt, was der BGH gegenüber Verbrauchern für unwirksam erklärt hat.
Dies hat indes weitreichende Folgen für alle geschlossenen Verträge der WEG und nicht nur für Energielieferverträge, denn dieser steht nunmehr ein Widerrufsrecht zu.