Gewerbemietverträge werden oft abgeschlossen, bevor das Gebäude überhaupt errichtet oder fertiggestellt ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wäre die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters gemäß § 536a BGB („… hat die Mietsache zum Zeitpunkt der Abschlusses des Mietvertrages einen Mangel …“) ausgeschlossen, da die Mietsache gerade noch nicht her- oder fertiggestellt ist.
Dennoch erklärt der BGH und das OLG Dresden (WM 1963, 321; OLG Dresden, 28.07.2006 – 5 U 581/06; OLG Dresden ZMR 2006, 922) die betreffende Vorschrift des § 536a I 1 BGB für entsprechend anwendbar, soweit der Mangel bei der Übergabe oder der Fertigstellung der Gewerberäume existent war.
Bundesweite Hotline: 0800-110304089
Rechtsanwaltskanzlei Stefan Göttlich
Brauerstrasse 15
12209 Berlin
Telefon: 0800-110304089
Telefax: +49 30 88713187
E-Mail: sekretariat@goettlich.de