Dem Unterzeichner liegen alleine aus der Zeit Seit Oktober 2015 zwei Abmahnungen der Firma Hans Hauser Immobilien vor. Abgemahnt worden sind folgende Wettbewerbsverstöße:
1. Werbung mit „provisionsfrei“ bei dem Angebot von Mietwohnungen;
2. Pflichtangaben in Immobilienanzeigen § 16a EnEV, Energiekennzeichnung von Gebäuden/Wohnungen.
Grundsätzlich mag es ein Pflichtenverstoß im Sinne des UWG sein, wenn zu 1. mit Selbstverständlichkeiten geworben wird, denn das nunmehr geltende Bestellerprinzip bedeutet eine provisionsfreie Vermittlung für alle Mietwohnungen oder wenn zu 2. die Energieangaben in Immobilienanzeigen vergessen worden sind.
Bei Hans Hauser handelt es sich jedoch um einen seit vielen Jahren bekannten Massenabmahner, dem bereits der Bundesgerichtshof, das Kammergericht/Berlin und das OLG München wegen Rechtsmissbrauch die Berechtigung zu Abmahnungen aberkannt hat. Hans Hauser bezweckt mit seiner Abmahnung eine Kostenerstattung von € 150,- und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu erhalten. Dies kann sich nur bei massenhaften Abmahnungen überhaupt rechnen aber genau hierin liegt der Missbrauch. §8 Abs.4 UWG regelt jedoch, dass ein etwaiger Missbrauch die in Betracht kommenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche ausschließt. Sind Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ausgeschlossen, ist die Abmahnung unberechtigt und löst keine Kostentragungspflicht aus.
§8 Abs.4 UWG lautet:
„Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.“
Genau darum geht es Hans Hauser jedoch, so dass dessen Abmahnungen seit langer Zeit als Rechtsmissbrauch eingestuft werden. Dessen Abmahntätigkeit steht in keinem Verhältnis zur Tätigkeit als Immobilienmakler.
-In einem Hans Hauser betreffenden Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2000 heißt es im Tatbestand: „Der Kläger ist Rechtsanwalt und außerdem nach seiner Behauptung mit einem Geschäftspartner in Berlin als Bauträger und Altbausanierer tätig“ (BGH, Urteil v. 05.10.2000, GZ I ZR 237/98).
Seit vielen Jahren verneint das Kammergericht die Zulässigkeit von Anträgen des Hans Hauser nach § 8 Abs. 4 UWG, weil er in einer Weise und in einem Ausmaß – kostenpflichtig – massenhaft abmahnt, dass dies auf sein Vorgehen vornehmlich zum Zwecke der Gewinnerzielung zwingend schließen lässt. Hier seien beispielhaft erwähnt:
– KG Beschluss v. 18.08.2006 – 5 W 165/06: von Dezember 2005 bis Mai 2006 etwa 650 Abmahnungen „zum Thema §6 TDG“ mit EUR 12.000 eingenommener „Abmahnkostenerstattungen“
– KG Beschluss v. 30.10.2007 – 5 W 312/07: geringer Umfang eigener Tätigkeit, Verfolgung aus dem Internet unschwer ersichtlicher (etwaiger) Verstöße zum Teil weit entfernt tätiger Immobilienmakler und Anderer an der Bagatellgrenze (unter Abmahnung mit Forderung einer „Kostenpauschale“ in Höhe von EUR 150 und mehr)
– Beschluss v. 15.08.2008 – 5 W 239/08: seit 2005 ca. 3.000 Abmahnungen, die etwa EUR 60.000 erbracht haben.
– Beschluss v. 21.11.2008 – 5 W 284/08: keine Tätigkeit als Bauträger und Anlagenberater in größerem Umfang, Verfolgung aus dem Internet unschwer ersichtlicher (etwaiger) Verstöße von Immobilienmaklern und Anderen an der Bagatellgrenze (unter Abmahnung mit Forderung von Kosten in Höhe von EUR 238).
– Beschluss v. 28.06.2011 – 24 W 47/11: zwischen Anfang Mai 2011 und dem 19.05.2011 etwa 120 Abmahnungen alleine betreffend Angebote für Dachgeschosswohnungen in Berlin und in Bezug auf die (auch dort) gerügte Angabe einer monatlichen Rate unter Verschweigen des in die Berechnung der Rate eingestellten Eigenkapitalanteils mit Abmahnpauschalen in Höhe von EUR 150 zuzüglich Mehrwertsteuer.
-KG Berlin: Massenhafte Abmahnungen von Hans Hauser rechtsmissbräuchlich, Beschluss v. 22.07.2011, GZ 5 W 161/11;
– OLG München hat ebenfalls auf einen Rechtsmissbrauch nach §8 Abs.4 UWG erkannt und Ansprüche des Herrn Hauser abgelehnt (OLG München, Beschluss v. 10.08.2009, GZ 29 U 3739/09).
Es ist davon auszugehen, dass Hans Hauser nunmehr nicht mehr in Berlin oder Müchen vorgehen wird, sondern wahrscheinlich in Frankfurt. Wenn Sie von Hans Hauser abgemahnt werden, raten wir dazu, nichts zu unterschreiben oder sogar zu zahlen.
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