Leistet der Mieter im laufenden Mietverhältnis die vertraglich vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen und der Vermieter rechnet nicht ordnungsgemäß oder überhaupt nicht darüber ab, besteht die Möglichkeit, an den zukünftig zu leistenden Vorauszahlungen grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 273, 320 BGB auszuüben, bis der Vermieter die Abrechnungen vornimmt.
Der Mieter kann nach dem Ende des Mietverhältnisses Vorauszahlungen jedoch nur zurückverlangen, wenn er zuvor keine Möglichkeit hatte, seinen Abrechnungsanspruch durch den Einbehalt laufender Vorauszahlungen gegenüber dem Vermieter durchzusetzen. Hätte der Mieter von seinem Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB Gebrauch machen können, sei er nämlich nicht schutzwürdig (BGH Urt.v. 26.9.2012, VIII ZR 315/11). Der Mieter muß nun seinen Abrechnungsanspruch einklagen.
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