Die Eigenbedarfskündigung kommt nur bei Wohnraummietverhältnissen in Betracht. Eigenbedarf des gewerblichen Vermieters ist nicht relevant.
Ist streitig, ob es sich im Einzelfall um ein Gewerbemietverhältnis oder ein Wohnraummietverhältnis handelt, entscheidet der Vertragszweck. Geschäftsräume sind Räume, die zu geschäftlichen Zwecken vermietet werden. Dazu wird jede Tätigkeit gerechnet, die auf wirtschaftlichen Erwerb ausgerichtet ist (BGH, 21.03.1985 – VII ZR 148/83, BGH WuM 1985, 288).
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