In einem Mietvorvertrag verpflichten sich die Parteien, demnächst einen Mietvertrag als Hauptvertrag abzuschließen. Ein Vorvertrages liegt vor, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass sich die Parteien ausnahmsweise schon binden wollten, bevor sie alle Vertragspunkte abschließend geregelt haben (BGH XII ZR 40/05). In Zweifel gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Im Gewerbemietrecht kommen solche Vereinbarungen oft vor, beispielsweise wenn der Altmieter vertragswidrig noch nicht geräumt hat und die Parteien (Eigentümer und Nachmieter) bereits jetzt eine bindende Rechtsposition begründen wollen.
Der Vorvertrag gibt den Parteien das Recht, den Abschluss des Hauptmietvertrages zu verlangen und die Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung einzuklagen. Voraussetung sollte natürlich sein, dass die Parteien im Vorvertrag über die Essentialia Einigkeit hergestellt haben und sich somit über Leistung und Preis einig waren.
Im Gegensatz dazu stellt ein „Letter of Intent“ als reine Interessenbekundung weder ein Angebot zum Abschluss des Mietvertrages selbst noch zum Abschluss eines Vorvertrages dar. Es besteht noch kein abschließender Vertragsbindungswille.
Auch ein „Term of Sheets“ dokumentiert lediglich den Verhandlungsstand in der Vertragsanbahnungsphase.
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