Es ist das Risiko des Mieters, wenn sich das Umfeld ändert, in dem die Gewerberäume liegen. Der BGH wies den Minderungsanspruch eines Mieters zurück, nachdem der Vermieter die geplante Vermarktung der ersten vier Obergeschosse eines Gebäudes als Büroräume nicht umsetzen konnte und daraufhin Wohnraum einrichtete (BGH Urt. v. 17.3.2010, XII ZR 108/08 in NJW-RR 2010, 1016). Darunter litt der Umsatz des Mieters.
Insoweit stehe nicht die Gebrauchstauglichkeit der Gewerberäume infrage, sondern das allgemeine unternehmerische Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko des Mieters. Will der Mieter dieses Risiko einschränken, muss er es in die mietvertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich einbeziehen.
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