Ob die derzeitige Umsetzung der Mietpreisbremse als gescheitert betrachtet werden kann ist offen.
Das vom Bundestag und Bundesrat verabschiedete Gesetz zur Mietpreisbremse ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten. In fast allen Deutschen Großstädten, so auch in Berlin wurden entsprechende Mietbegrenzungen auf dieser gesetzlichen Grundlage eingeführt.
Auch der Senat in Berlin die Mietenbegrenzungsverordnung erlassen. Ab dem 1. Juni 2015 gilt damit die Regelung in ganz Berlin, dass die Miete bei Wiedervermietung einer nicht preisgebundenen Wohnung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent übersteigen darf. Mit der Verordnung wurde ganz Berlin zu einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet sei.
Das AG München ist in einem Urteil (AG München, Urteil v. 21.6.2017, 414 C 26570/16) der Auffassung, dass die Mietpreisbremse in München nicht gilt. Die bayerische Mieterschutzverordnung, in der die Gebiete definiert sind, für die die Mietpreisbremse gelten soll, sei jedenfalls für München nichtig, denn die Mieterschutzverordnung sei mit Bundesrecht unvereinbar. Aus der Begründung der Verordnung ergebe sich nicht, anhand welcher Tatsachen die Landesregierung zu der Auffassung gelangt sei, dass der Wohnungsmarkt in München angespannt sei. Die Begründung lege lediglich abstrakt die Kriterien dar, nach denen das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes ermittelt wurde. Dies reiche nicht aus.
Auch in Hamburg hält ein Amtsgericht die Mietpreisbremse für unwirksam, weil es in der dortigen Verordnung an einer ordnungsgemäßen Begründung fehle. (AG Hamburg-Altona, Urteil v. 23.5.2017, 316 C 380/16),
Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Dennoch verdichtet sich, dass die derzeitigen Regelungen zur Mietpreisbremse mangelhaft umgesetzt worden sind und daher auch in Berlin keine Anwendung finden werden. Die Regelung der Berliner Mietpreisbremse unterscheidet sich nicht von der in Hamburg oder München.
Das Landgericht Berlin hat in einem Beschluss vom 14.09.2017 zum Az: 67.O.149/17 entschieden, dass die Mietpreisbremse insgesamt verfassungswidrig sei und gegen Art. 3 GG verstößt. Nach der Rechtsansicht des Gerichts sei die gesetzliche Neuregelung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unvereinbar, weil ausgerechnet jene Vermieter die sich bisher massvoll verhalten haben gegenüber jenen, die schon in der Vergangenheit maximale Spielräume ausgeschöpft haben, benachteiligt sind.
Wörtlich führt das Gericht aus: „Die in § 556d Abs. 1 BGB angeordnete Begrenzung der Neu- und Wiedervermietungsmieten verstößt unabhängig davon, ob bereits die unzureichend gebundene Delegation der Gesetzgebungsmacht des Bundesgesetzgebers auf die Landesexekutive zur Verfassungswidrigkeit führt, in zweifacher Hinsicht und jeweils unabhängig voneinander gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn sie stellt ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung einerseits für die Bemessung der zulässigen Neu- und Wiedervermietungsmiete als Bezugsgröße auf die jeweilige – erheblichen regionalen und kommunalen Unterschieden unterworfene – ortsübliche Vergleichsmiete ab und nimmt andererseits gemäß § 556e Abs. 1 BGB diejenigen Vermieter von der Preisintervention des § 556d Abs. 1 BGB bis zur Höhe der Vormiete aus, die die Mietsache vor der Wiedervermietung unter Überschreitung der nunmehr durch § 556d Abs. 1 BGB angeordneten Mietobergrenze vermietet haben.“
Anders hingegen urteilt die 65 Zivilkammer des LG Berlin. Gemäss Urteil Landgericht Berlin vom 29.03.2017 Az: – 65 S 424/16 – steht dem Mieter ein Rückzahlungsanspruch für alle zu viel gezahlten Mieten zu. Damit hat das Landgericht die zugrunde liegenden Vorschriften des § 555d Abs. 1 BGB i.V.m. mit der Mietpreisbegrenzungsverordnung in Berlin für verfassungsgemäss erachtet.
Derzeit ist somit höchst richterlich nicht geklärt, wie eine konkrete Umsetzung der Mietpreisbegrenzung unter verfassungsrechtlichen Vorgaben umsetzbar sein könnte. Sowohl für Mieter als auch für Vermieter ist der derzeitige Schwebezustand unerfreulich.
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