Die Kündigungserklärung eines Gewerbemietverhältnisses muss der jeweils anderen Vertragspartei spätestens am dritten Werktag des Quartals (Kündigungskarenzzeit) zugehen. Diese 3-tägige Karenzzeit umfasst im Gewerbemietrecht auch den Samstag als Werktag, soweit das Fristende nicht auf diesen Tag fällt (BGH vom 27.04.2005, Az.: VIII ZR 206/04; BGH NJW 2005, 2154).
Dabei ist zu beachten, dass im Gewerbemietrecht die Vorschrift des § 193 BGB nicht zur Anwendung kommt (BGH NZM 2005, 391). Nur im Wohnraummietrecht kann die an einem bestimmten Tag abzugebende Kündigung auch noch am nächsten Werktag abgegeben werden, wenn der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fällt.
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