Für Schadensersatzansprüche einer WEG gegen den Mieter eines Miteigentümers wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum gilt die kurze mietrechtliche Verjährungsfrist von 6 Monaten nicht. Es gelten §§ 195, 199 BGB und daher 3 Jahre ab Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände, maximal jedoch 10 Jahre ab Entstehung des Anspruchs (BGH, Urteil v. 29.6.2011, VIII ZR 349/10).
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