Im Gewerberaummietrecht galt Vertragsfreiheit nahezu voll umfänglich und die AGB Rechtsprechung zu Wohnungsmietverträgen wurde seitens des XII. Senats des BGH nicht herangezogen. Danach konnte dem Mieter deutlich mehr auferlegt werden (z.B. OLG Celle 07.05.2003, 2 U 200/02 oder Wolf Eckhard Wall 10. Auflage 2009 Randnummer 414).
Auch im Gewerbemietrecht wird nun die Übertragung der laufenden Schönheitsreparaturen bei Vereinbarung starrer Ausführungsfristen als eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne des § 307 BGB angesehen (BGH 08.10.2008, XII ZR 84/06).
Durch einen starren Fristplan werden Mieter gezwungen, auch dann zu renovieren, wenn die Räume aufgrund schonender Nutzung gar nicht renovierungsbedürftig sind. Anders sind weiche Ausführungsfristen zu beurteilen, die Platz für Einzelfallbeurteilungen lassen. In diesem Zusammenhang betonte der zuständige 12. Zivilsenat des BGHs ausdrücklich die Parallele zu der Rechtslage im Wohnraummietrecht (BGH 23.06.2004, VIII ZR 361/03; 05.04.2006 VIII ZR 178/05; 13.07.2005 VIII ZR 351/04 und 26.09.2007 VIII ZR 143/06).
Der BGH begründet seine Erkenntnisse wie folgt:
Geschäftsraummieter und Wohnraummieter sind in gleicher Weise schutzwürdig. Auch ein Gewerbemieter kann nicht ohne weiteres nachteilige Vertragsklauseln abwehren.
Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung ist nicht schutzwürdig Es gibt keinen Schutz vor der Änderung der höchst richterlichen Rechtsprechung.
Die kaum noch überschaubare Rechtsprechungsentwicklung im Wohnraummietrecht kann sich somit nunmehr im Gewerbemietrecht wiederholen. Bei der Erstellung von Gewerbemietverträgen ist nunmehr jedenfalls jede Klausel an der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats zu überprüfen und zu überdenken.
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