In Einkaufszentren geht es oft um die Kosten des Center-Managements. Dabei kommt es auf die Formulierung an (siehe dazu oben 2.). In einem Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH Urt.v.3.8.2011, Az. XII ZR 205/09) die Umlagefähigkeit verneint. Hier ging der BGH in Bezug auf die Vertragsformulierung“ Kosten des Center-Managements“, von einem Verstoß gegen das Transparenzgebot aus.
Dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum gelegenen Ladenlokals wurden über die Kosten der Verwaltung hinaus nicht näher umschriebene Kosten des „Center-Managements“ auferlegt. Der verwendete Begriff des „Center-Managements“ oder „Center-Managers“ sei nicht ausreichend bestimmt. Es fehle an der Transparenz, so dass der Mieter im Hinblick darauf, dass er bereits „Kosten der Verwaltung“ zu tragen habe, nicht erkennen könne, welche Kosten von dem Center-Management“ erfasst werden. Demgemäß sollten in einem Gewerberaummietvertrag die Leistungen eines Centermanagements detailliert beschrieben werden und eine Kostenbegrenzung beinhalten.
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