Die Wohnungseigentümer sind nicht berechtigt, bereits entstandene, aber noch nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen eines Wohnungseigentümers mit Stimmenmehrheit erneut zu beschließen und so neu zu begründen. Verbindlichkeiten ergeben sich allein aus beschlossenem Wirtschaftsplan und der Hausgeldabrechnung. Ein dennoch gefasster Beschluss ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. (BGH, Urteil v. 9.3.2012, V ZR 147/11)
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