Die Vermietung einer Eigentumswohnung durch den Wohnungseigentümer an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste ist eine zulässige Wohnnutzung, es sei denn, die Teilungsklärung bestimmt etwas anderes oder die Wohnungseigentümer haben etwas anderes vereinbart. (BGH, Urteil v. 15.1.2010, V ZR 72/09)
Anders dagegen hat der BGH bei einem Mieter in einem gegen diesen gerichteten Räumungsrechtsstreit entschieden. Das LG Berlin hatte für die nach Tagen oder Wochen bemessene Untervermietung der ganzen Wohnung eine unbeschränkte Untermieterlaubnis ausreichen lassen und die fristlose Kündigung des Vermieters für unwirksam gehalten (LG Berlin v. 19.6.2013 – 65 S 449/12). Der BGH ein Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben und entschieden, dass die Vermietung an Feriengäste keine normale Wohnnutzung ist. Die Vermietung von Wohnraum finde üblicherweise auf „unbestimmte Zeit oder für einen (nach Monaten oder Jahren) befristeten Zeitraum“ statt; „hiervon unterscheidet sich die Überlassung der Wohnung an Touristen grundlegend“, (BGH v. 8.1.2014 – VIII ZR 210/13).
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