Die Vorschrift des § 556 III 2 BGB (Vermieter einer Wohnung muss die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten vorlegen) ist auf das Gewerbemietrecht nicht übertragbar (BGH, Urt.v.27.10.2010, Az. XII ZR 22/07). Unabhängig davon können die Vertragsparteien im Gewerbemietvertrag eine bestimmte Abrechnungsfrist individuell vereinbaren und diese im Idealfall auch als Ausschlussfrist bezeichnen.
Fehlt eine individuelle Vereinbarung im Mietvertrag, muss der Vermieter nach der Entscheidung des BGH dennoch in angemessener Zeit die Nebenkosten abrechnen. Als angemessene Frist könne die Jahresfrist des § 556 III 2 BGB herangezogen werden. Allerdings sei diese Frist anders als bei Wohnraummietverhältnissen keine Ausschlussfrist. Demzufolge könne der Vermieter auch noch nach Ablauf von 12 Monaten die Nebenkostenabrechnung erstellen und insbesondere Nachforderungen erheben.
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