Bei der Frage, ob eine bauliche Veränderung oder eine Modernisierungsmaßnahme vorliegt, ist der Begriff der „Modernisierung“ großzügig zu handhaben. (BGH, Urteil v. 18.2.2011, V ZR 82/10)
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Beitrag
Die Mitglieder einer WEG streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen zu Baumaßnahmen an Schornsteinen.
Die Wiederherstellung der Schornsteine ist eine bauliche Veränderung, die die Wohnungseigentümer als Modernisierungsmaßnahme gemäß § 559 Abs. 1 BGB mit der hier erreichten qualifizierten Mehrheit nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG beschließen konnten.
Nach § 559 Abs. 1 BGB, auf den § 22 Abs. 2 WEG verweist, fallen unter den Begriff der Modernisierung Maßnahmen, die den Gebrauchswert nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Vorliegend ist von einer nachhaltigen Gebrauchswerterhöhung auszugehen.
Ob die Einrichtung einer zusätzlichen Heizquelle eine Einsparung des Energieverbrauchs bewirkt, ist für die Frage einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts unerheblich. Denn diesem Umstand kommt nur Bedeutung für die dritte der – jeweils selbständigen – Modalitäten des § 559 Abs. 1 BGB zu, unter denen die Eigentümer nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG eine bauliche Veränderung mit qualifizierter Mehrheit beschließen können.
Die beschlossene Maßnahme ändert auch nicht die Eigenart der Wohnungsanlage. Ebenso stellt sie keine Luxussanierung dar und die ablehnenden Eigentümer werden nicht unbillig benachteiligt.