Lehnen es die Wohnungseigentümer anstelle des Verwalters ab, der Veräußerung eines Wohnungseigentums zuzustimmen, muss der Verkäufer der Eigentumswohnung die übrigen Eigentümer und nicht den Verwalter auf Zustimmung verklagen. (BGH, Urteil v. 13.5.2011, V ZR 166/10)
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