Ein Wohnungseigentümer ist nur dann wegen eines gegen ihn gerichteten Rechtsstreits vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn der Beschluss verfahrensrechtliche Maßnahmen betrifft. Dass der Beschluss inhaltlich Auswirkungen auf den Rechtsstreit hat oder haben kann, genügt nicht für einen Stimmrechtsausschluss. (BGH, Urteil v. 14.10.2011, V ZR 56/11)
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