Ein Wohnungseigentümer kann den Einbau einer Videokamera am Hauseingang verlangen, wenn diese nur kurz aktiviert wird, wenn geklingelt wurde und die Bilder nur in die jeweilige Wohnung übertragen werden. (BGH, Urteil v. 8.4.2011, V ZR 210/10)
Wir beraten Sie gerne unter:
Rechtsanwaltskanzlei Göttlich Brauerstrasse 15, 12209 Berlin
Bundesweite Servicenummer 0800-110304089
sekretariat@goettlich.de