Haben sich die Parteien eines Mietvertrages auf die Gestellung eines Nachmieters verständigt, muss die Schriftformklausel des § 550 BGB beachtet werden. Die Missachtung der Schriftform wäre ein Grund zur fristgemässen Kündigung. Wichtig ist, dass der Mietgegenstand ausreichend bezeichnet ist und absolut klar herausgestellt wird, dass im Übrigen der bisherige Mietvertrag bestehen bleiben soll (Auflockerungsrechtsprechung gemäß BGH NJW 1998, 62 bei Mieterwechsel; BGH NJW-RR 2000, 744 bei Vermieterwechsel).
Es braucht also nicht der gesamte Vertragstext neu gefasst zu werden. Es genügt, die Bedingungen zu dokumentieren, unter denen der Nachmieter in den bestehenden Mietvertrag eintritt. Eine körperliche Verbindung zwischen Nachtrag und ursprünglichem Mietvertrag ist nicht erforderlich.
Dabei genügt es auch, wenn der Vermieter mit dem früheren Mieter schriftlich vereinbart, dass der Nachmieter in den Mietvertrag eintritt und der Nachmieter der Vertragsübernahme danach formlos zustimmt (BGH, Urteil vom 20.04.2005 – XII ZR 29/02; BGH NZM 2005, 584). Gleiches ist anzunehmen, wenn sich der Nachmieter mit dem Vermieter schriftlich einigt, auf den bestehenden Mietvertrag Bezug nimmt und der frühere Mieter formlos zustimmt.
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