Der Vermieter kann mietvertraglich, aber auch nach dem vertraglichen Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet sein, dem Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung zu erteilen. Die Erlaubnis kann er bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jedoch verweigern.
Ein solcher Grund kann darin bestehen, dass der Untermieter mit der Ausübung seines Gewerbes in Konkurrenz zu anderen Mietern oder zum Vermieter selbst tritt. Dann kann der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung versagen (BGH Az. VIII ZR 161/80; BGH VII ZR 92/04).
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