Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung setzt den Vermieter einem hohen Risiko aus. Mängel, die bereits bei Vertragsabschluss oder Übergabe existent waren, können sich auch nach langer Zeit immer noch bemerkbar machen.
Dennoch bleibt der Vermieter in der Haftung, ohne dass er sich darauf berufen kann, dass er den Mangel bei Vertragsabschluss oder Übergabe nicht hätte erkennen können (BGH Urt.v. 21.7.2010, XII ZR 189/08). In AGB wird daher diese verschuldensunabhängige Haftung, mit Ausnahme der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden, oft ausgeschlossen.
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