Eine WEG kann eine Umzugskostenpauschale beschließen. Diese darf aber nicht unangemessen hoch sein und zu einer Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führen. (BGH, Urteil v. 1.10.2010, V ZR 220/09)
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In einer WEG in Berlin gab es einen Eigentümer, der seine fünf Eigentumswohnungen an Touristen und Saisonarbeiter vermietete. Dabei kam es im Jahr zu ungefähr 100 Mieterwechseln.
Die WEG beschloss, dass jeder Wohnungseigentümer im Fall eines Bewohnerwechsels aufgrund befristeter Nutzungsüberlassung eine Kostenpauschale von 50 Euro an die Eigentümergemeinschaft zahlen muss.
Der vermietende Eigentümer klagte gegen diesen Beschluss. Der BGH hat den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft für ungültig erklärt.
Zwar könne eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Umzugskostenpauschale wirksam beschließen. Ein solcher Beschluss entspricht aber nur dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Pauschale maßvoll bemessen ist und nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führt.
Im hier entschiedenen Fall war die Höhe der Pauschale von 50 Euro in Ordnung. Allerdings bemängelten die Richter, dass die Zahlungspflicht auf „befristet vereinbarte Nutzungsverhältnisse“ beschränkt war und Umzüge der sonstigen Eigentümer selbst ausklammerte. Dies stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die von der Regelung ausgenommenen Umzüge zu einer geringeren Belastung des Gemeinschaftseigentums (z. B. durch Abnutzung und Schäden im Treppenhaus) führe.
Ergebnis: Wenn die WEG die lästige Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste unterbinden möchte, müssen alle Eigentümer einbezogen werde.