BGH Urteil vom 10. Mai 2016 (Az. VIII ZR 214/15)
Vorgeschobener Eigenbedarf kann auch dann vorliegen, wenn dieser nur geltend gemacht wird, um so das Haus ohne Schwierigkeiten mit Mietern verkaufen zu können.
Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter ein Wohnhaus vermietet. Zunächst bot er dieses den Mietern zum Kauf an, was diese ablehnten. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für seinen Neffen, setzte indes sene Verkaufsbemühungen fort. Der Mieter wehrte sich gegen die Eigenbedarfskündigung, wobei die Parteien einen Räumungsvergleich schlossen. Ob und für wie lange dann der Neffe tatsächlich das Haus bewohnte, ist zwischen den Parteien umstritten. Neun Monate nach Auszug des Mieters verkaufte der Vermieter das Haus in einem nicht vermieteten Zustand. Der ehemalige Mieter verlangte nun zu Recht Schadensersatz wegen vorgeschobenen Eigenbedarfs. Der Fall des vorgeschobenen Eigenbedarfs stellt einen Fall des Rechtsmissbrauchs dar, was eine Schadensersatzforderung auslöst.
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