Der BGH hat die im Wohnraummietrecht maßgebliche Wesentlichkeitsgrenze bei Flächenabweichungen ausdrücklich auch auf die Gewerberaummiete übertragen (BGH XII ZR 254/01 in NZM 2005, 500). Weicht die tatsächliche Nutzfläche von der im Mietvertrag bezeichneten Fläche ab, wird dem Vermieter zunächst eine gewisse Toleranz zugestanden.
Eine Flächenabweichung wirkt sich erst dann als erheblich aus, wenn die Abweichung der tatsächlichen Nutzfläche gegenüber der vereinbarten Quadratmeterzahl mehr als 10 Prozent beträgt (BGH VIII ZR 256/09 in WuM 2005, 712). Der Mieter kann in diesem Fall die Miete mindern, ohne dass es darauf ankommt, ob der Mangel die Gebrauchstauglichkeit überhaupt beeinträchtigt (BGH WuM 2004, 336).
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