BGH Urteil vom 14.03.2005 (Az.: II ZR 5/03)
Der BGH hat entschieden, dass eine Haftung des Geschäftsführers/Directors für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer in England gegründeten Limited mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland auch dann nicht besteht, wenn es in Deutschland nicht bzw. noch nicht zu einer Eintragung der Niederlassung ins deutsche Handelsregister gekommen ist. Eine persönliche Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG besteht – wie zuvor allgemein angenommen – nicht.
Eine Firma hat eine in England wirksam gegründete und ausschließlich in Deutschland tätige Limited, die keine Niederlassung ins deutsche Handelsregister hat eintragen lassen, wegen vertraglicher Forderungen in Anspruch nehmen wollen. Die Limited glich die Rechnungen nicht aus.
Nachdem der gegen die Limited gestellte Insolvenzantrag durch gerichtlichen Beschluss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, nahm die Firma daraufhin den Gesellschafter-Geschäftsführer der Limited persönlich in Anspruch und erwirkte gegen ihn einen Vollstreckungsbescheid.
Der Bundesgerichtshof hat den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen und dem Gesellschafter-Geschäftsführer mit folgender Begründung Recht gegeben worden:
Die einmal wirksam gegründete und damit nach englischem Recht rechtsfähige Limited könne nicht mit einer – mangels Eintragung in einem deutschen Handelsregister – nicht als GmbH existenten Gesellschaft (§ 11 Abs. 1 GmbHG) gleichgesetzt werden mit der Folge, dass daraus auch keine abgeleitete persönliche Handelndenhaftung des Gesellschafter-Geschäftsführer analog § 11 Abs. 2 GmbHG für die Verbindlichkeiten der Limited begründet werden könne.
Hintergrund sei die in Art. 43 und 48 EG garantierte Niederlassungsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des EuGH müsse die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat – unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes – in der Rechtsform anerkannt werden, in der sie gegründet wurde. Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer solchen Gesellschaft folge zugleich die Anerkennung auch deren Personalstatut hinsichtlich der Fragen ihrer Haftung und der der diesbezüglichen persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter bzw. Geschäftsführer.
Demzufolge scheide eine Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers analog § 11 Abs. 2 GmbHG aus, denn nach dem für das Personalstatut dieser Limited maßgeblichen englischen Recht haften deren Geschäftsführer (Director) als Leitungsorgan – wie im deutschen GmbH-Recht – grundsätzlich nicht persönlich für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus etwaigen Gläubigerschutzgesichtspunkten mit der eventuellen Maßgabe, ausnahmsweise eine persönliche Haftung begründen zu lassen.
Zwar sei nach der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, dass zwingende Gründe des Gemeinwohls (u. a. Schutz der Gläubigerinteressen) unter bestimmten Umständen und unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können.
Allerdings sei eine solche Rechtfertigung durch nationale Maßnahmen allenfalls unter vier engen Voraussetzungen möglich:
Die Maßnahmen
– müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden,
– müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen,
– müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein und
– dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sei.
Danach stelle sogar die bewusste Ausnutzung unterschiedlicher Rechtssysteme für sich allein genommen noch keinen Missbrauch dar, auch wenn sie in der offenen Absicht erfolge, die „größte Freiheit“ zu erzielen und mit einer ausländischen Briefkastengesellschaft die zwingenden inländischen Normativbestimmungen zu umgehen. Da die Mindestkapitalbestimmungen insoweit mit der garantierten Niederlassungsfreiheit unvereinbar seien, gelte zwangsläufig dasselbe für die Sanktionen, die an die Nichterfüllung der fraglichen Verpflichtungen geknüpft sind (insbesondere Anordnung der persönlichen Haftung der Geschäftsführer im Falle der Nichteinhaltung des nationalen Mindeststammkapitals). Folglich rechtfertigen weder Art. 46 EG noch der Gläubigerschutz die Bekämpfung der missbräuchlichen Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit oder die Erhaltung der Lauterkeit des Handelsverkehrs die Behinderung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit, wie sie nationale Mindestkapitalvorschriften und eine persönliche Haftung der Geschäftsführer darstellen.
Eine persönliche Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers analog § 11 Abs. 2 GmbHG lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer es entgegen §§ 13 d ff. HGB unterlassen habe, die „Zweigniederlassung“ der Limited zum deutschen Handelsregister anzumelden.
Trotz diesbezüglicher Verpflichtung der Mitgliedstaaten, entsprechende geeignete Maßregeln anzudrohen (Art. 12 der 11. Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1999) müssen die Mitgliedstaaten namentlich darauf achten, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion nicht nur wirksam und abschreckend, sondern auch verhältnismäßig sein müsse. Eine Sanktion der persönlichen Haftung der Geschäftsführer wegen Nichterfüllung der Anmeldungspflicht sei aber weder gesetzlich vorgesehen noch ergebe sich dies im Wege der Rechtsfortbildung. Das deutsche Recht sehe als zulässige Sanktion in § 14 HGB allein die Festsetzung von Zwangsgeld für den Fall der Nichterfüllung der Anmeldepflicht vor, nicht hingegen haftungsrechtliche Konsequenzen.
Unberührt bleiben jedoch weitere Haftungstatbestände des materiellen englischen Rechts oder des deutschen Deliktsrechts (§§ 823 ff. BGB), die jedoch im vorliegenden Fall nicht vorgetragen wurden.
Fazit:
Die Rechtsprechung des BGH ist erwartungsgemäß die konsequente Fortführung der bisherigen EuGH-Rechtsprechung. Maßgebend war und ist das Argument der in Art. 43 und 48 EG garantierten Niederlassungsfreiheit.
Die Zusammenfassung unterschiedlicher Nationen zu einem globalen EU-Verbund führt zwangsläufig zu der zwingenden Anerkennung der Rechtsordnungen der EU-Mitgliedsstaaten. Eine andere Beurteilung würde zu einer Diskriminierung der unterschiedlichen Rechtsordnungen führen – ein Umstand, der mit den europäischen Verträgen gerade nicht gewollt war.
Die Ltd. ist für den Gesellschafter-/Geschäftsführer daher mit geringeren Haftungsrisiken verbunden, als eine Deutsche GmbH, obwohl gerade im Hinblick auf die Vorschriften zur Kapitalaufbringung und zum Kapitalerhalt keine dem Deutschen Recht vergleichbare Regelungen bestehen. Dies kann sich auch jeder Deutsche Unternehmer nutzbar machen und seine Gesellschaft in eine Ltd. umwandeln und den Geschäftssitz einer Deutschen GmbH nach England verlegen. Dies stellt auch keinen Rechtsmissbrauch dar.
Wir beraten Sie gerne.
Bundesweite Hotline: 0800-110304089
Rechtsanwaltskanzlei Stefan Göttlich
Brauerstrasse 15
12209 Berlin
Telefon: 0800-110304089
Telefax: +49 30 88713187
E-Mail: sekretariat@goettlich.de