Schäden im Sondereigentum
Ein Schadensersatzanspruch eines Eigentümers kann sich aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG ergeben. Nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums die Instandsetzung und Instandhaltung.
Hierauf besteht ein klagbarer Anspruch, § 21 Abs. 4 WEG. Unterlassen die Wohnungseigentümer die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung und entsteht hierdurch dem einzelnen Sondereigentümer ein Schaden, sind die übrigen Gemeinschafter einstandspflichtig BGH NJW 1999, 2108, KG Berlin DWE 2005, 40, OLG München ZMR 2009, 468 (ZIV 2009, 39).
Der Anspruch ist verschuldensabhängig BayObLG NZM 1997, 705. Er greift also nur, wenn den Gemeinschaftern der Vorwurf zu machen ist, dass sie in Verzug geraten sind, also die Instandsetzung erkennbar zu lange hinausgezögert haben oder gar abgelehnt haben.
Allerdings wird man vom Anspruchsteller verlangen müssen, dass er sich selbst auch um die Instandsetzung bemüht hat. Andernfalls wird man ihm sein mitwirkendes Verschulden anspruchsmindernd anrechnen lassen müssen BGH NJW 1999, 2108 .
Beschließen die Wohnungseigentümer eine Instandsetzungsmaßnahme, die der Verwalter nicht umsetzt, haften sie einem sondergeschädigten Eigentümer nicht. Veranlasst beispielsweise der Verwalter trotz eines entsprechenden Beschlusses die Instandsetzung des Daches nicht und regnet es in die Wohnung eines Eigentümers herein, haftet die Gemeinschaft für die Pflichtwidrigkeit des WEG-Verwalters nicht KG Berlin, Beschluss vom 22.11.2004, DWE 2005, 31, OLG Düsseldorf, ZMR 1999, 423.
Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander könne der Verwalter nicht Erfüllungsgehilfe sein, weil er eigene ihm vom Gesetz zugewiesene Aufgaben als Treuhänder erfülle KG Berlin, ZMR 1986, 318.
Auch eine Haftung über § 831 BGB (Verrichtungsgehilfenhaftung) scheidet nach Auffassung des OLG Frankfurt/Main aus OLG Frankfurt/M., OLGZ 1985, 144. Insoweit wird es an der Weisungsgebundenheit des selbständigen Verwalters fehlen. Die Rechtsprechung ist allerdings nicht konsequent, bedenkt man die Restriktionen, die der Verwalterkompetenz im Rahmen der Instandsetzung gezogen werden.
Die Gemeinschaft haftet aber für Fehler, die das beauftragte Sanierungsunternehmen begangen hat. Denn insoweit ist der Werkunternehmer Erfüllungsgehilfe der Gemeinschaft, § 278 BGB. In einer Entscheidung des BayObLG WuM 1992, 389 stellte der Senat fest, dass sich bei dieser Haftungskonstellation der Miteigentümer ein haftungsminderndes Mitverschulden anrechnen lassen müsse. Von selbst versteht sich, dass der Verband möglicherweise Rückgriffsansprüche gegen den Werkunternehmer hat.