Vielfach werden gemischte Mietverhältnisse geschlossen und es ist streitig, ob Wohnraum- oder Gewerbemietrecht anzuwenden ist.
Kann der Mieter die Räume zu Wohn- und zu Gewerbezwecken nutzen (Ladenlokal mit anliegender Wohnung) liegt ein Mischmietverhältnis vor. Dann ist zu prüfen, in welchem Bereich das Mietverhältnis seinen Schwerpunkt hat. Der Schwerpunkt bestimmt dann, ob die Vorschriften über die Wohnraummiete oder die der Geschäftsraummiete zur Anwendung kommen (Überwiegenstheorie des BGH, ZMR 1986, 278).
Dabei soll der „wahre“ Vertragszweck maßgebend sein. Ein diesem Vertragszweck entgegenstehender vorgetäuschter Vertragszweck bleibt unbeachtlich.
Mietet eine GmbH ein Wohnhaus an, das der Geschäftsführer bewohnt und als Büro für den Geschäftsbetrieb benutzt, ist Gewerbemietrecht anwendbar (BGH Urt.v.16.7.2008, VIII ZR 282/07).
Gleiches galt im Fall eines Rechtsanwalts, der seine überwiegenden Einkünfte aus dem Betrieb der in dem Mietobjekt befindlichen Kanzlei erzielte. Auf die Wohnfläche, die in diesem Fall die gewerbliche Nutzfläche überwog, kam es nicht an (BGH ZMR 1983, 211).
Zuletzt hat der BGH mit der Entscheidung vom 09.07.2014 Az: VIII ZR 376/13 eine rechtliche Einordnung vorgenommen. Danach ist für die Einordnung als Wohnraummietverhältnis nicht die Eignung der Räume zur Wohnnutzung, sondern der vereinbarte Nutzungszweck entscheident (BGH Urteile vom 15,11.1978 Az: VIII ZR 14/78; vom 13.02.85 Az: VIII ZR 36/84; vom 21,04,1997 Az: VIII ZR 212/96; OLG Stuttgart NJW 1986, 322 ff.).
Weiter heißt Leitsatz b) „Dem Berufungsgericht ist allerding darin beizupflichten, dass bei der Frage, welche Nutzungsart im Vordergrund steht -wie auch sonst bei Abgrenzung von Geschäfts- und Wohnraummiete (…; vom 13. Februar 1985 – VIII ZR 36/84, aaO., OLG Stuttgart NJW 1986, 322, 323 jeweils mwN) auf den Vertragszweck abzustellen ist.
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