Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten obliegen dem Vermieter, da er den vertragsgemäßen Gebrauch der Immobilie gewährleisten muss. Sie können allerdings im Gewerberaummietrecht dennoch bedingt auf den Mieter umgelegt werden.
Der BGH erlaubt die Umlage von Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für gemeinschaftlich genutzte Flächen und Anlagen formularmäßig dann, wenn die Formularklausel eine Beschränkung der Höhe nach enthält. Einen bestimmten Prozentsatz bezeichnet der BGH jedoch nicht. In der Praxis ist eine Obergrenze von ca. 10 Prozent der Jahresmiete üblich. Fehlt eine solche Angabe, ist die Umlageklausel unwirksam (BGH Urt. v.6.4.2005, XII ZR 158/01 in NZM 2005, 863).
Eine allgemeine Umlage für „Maßnahmen an Dach und Fach“ ist formularmäßig nicht erlaubt.
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