Der Vermieter kann nach Beendigung des Mietvertrages durch Kündigung bereits vor Erhebung der Räumungsklage und statt der formalen Räumung durch den Gerichtsvollzieher auch eine „Versorgungssperre“, auch „kalte Räumung“ genannt, ins Auge fassen, indem er die Energiebelieferung einstellt. Aufgrund des beendeten Mietvertrages ist der Vermieter nicht mehr zur Gebrauchsüberlassung verpflichtet und der Mieter begeht eigentlich selbst verbotene Eigenmacht, wenn er die Räumlichkeiten weiter benutzt.
Da diese Art der Räumung an der Grenze zur Selbstjustiz und zum Rechtsmissbrauch liegt, wird sie in der Rechtsprechung mindestens kritisch betrachtet. Der Bundesgerichtshof jedoch urteilte in einem Fall über Gewerberäume zum Betrieb einer Gaststätte, dass der Vermieter zur Einstellung der Belieferung von Warmwasserheizung berechtigt war (BGH Urt.v. 6.5.2009, Az. XII ZR 137/07).
Der Vermieter sei vertraglich nicht mehr zur Energiebelieferung verpflichtet gewesen. Eine Verpflichtung käme nur in Betracht, wenn sie den berechtigten Interessen des Vermieters nicht in unzumutbarer Weise zuwiderlaufe. Angesichts der erheblichen Mietrückstände und eines drohenden weiteren Schadens, stelle die Einstellung der Versorgung keine verbotene Besitzstörung dar.
Erheblich sind nach derzeitiger Rechtsprechung solche Rückstände erst, wenn 5-6 Monatsraten ausstehen.
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