Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen. Der BGH hat damit eine weit verbreitete Abrechnungspraxis für unzulässig erklärt. (BGH, Urteil v. 4.12.2009, V ZR 44/09)
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