Landesrechtliche Gaststättenverordnungen müssen sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin an Vorgaben aus der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage halten
Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 22.01.2016 Az: – VG 4 K 169.15 – entschieden, dass Gastwirte bei der Übernahme vorhandener Räumlichkeiten nicht ausnahmslos zum Einbau behindertengerechter Toiletten verpflichtet sind.
Der Kläger hrens betreibt in Berlin eine Gaststätte, die er von seinem Vorgänger übernommen hat. Die Gaststätte wurde zuvor aufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahre 1975 betrieben. Die Gästetoiletten befinden sich im Unterschoss und sind nur über eine Treppe erreichbar. Während die von Gastwirten zu erfüllenden Vorgaben bundeseinheitlich durch das Gaststättengesetz vorgegeben werden, dürfen die Länder nach einer im Gaststättengesetz enthaltenen Ermächtigung die Mindestanforderungen an die Räumlichkeiten konkretisieren.
Bezirksamt versagt Gaststättenerlaubnis aufgrund fehlender behindertengerechter Toiletten
Das Bezirksamt versagte dem Kläger die von ihm begehrte Gaststättenerlaubnis, weil die Voraussetzungen der landesrechtlichen Gaststättenverordnung nicht erfüllt seien. Danach müsste ab einer Schankraumfläche von 50 qm mindestens eine Toilettenanlage für mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar sein. Daran fehle es.
Landesrechtliche Gaststättenverordnung steht nicht mit bundesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage im Einklang
Die Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete das Bezirksamt zur Erteilung der Genehmigung, weil der geltend gemachte Versagungsgrund nicht greife. Zwar sehe die landesrechtliche Gaststättenverordnung vor, dass ab einer Schank- und Speiseraumfläche von 50 qm mindestens eine barrierefrei gestaltete Toilette für mobilitätsbehinderte Gäste nutzbar sein müsse. Diese Vorgabe müsse aber hier außer Betracht bleiben, weil sie mit der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage nicht in Einklang stehe. Denn der Bundesgesetzgeber selbst habe im Gaststättengesetz spezielle Vorgaben zu den Anforderungen an eine barrierefreie Nutzung von Gaststätten gemacht, die nur für Räumlichkeiten gälten, für die eine Baugenehmigung nach dem 1. November 2002 erteilt worden sei. Eine landesrechtliche Verordnung, die die Einzelheiten der für den Aufenthalt der Gäste bestimmten Räume regele, müsse sich daher im Rahmen der durch diese Vorschrift gezogenen Grenzen halten. Sei dies – wie hier – nicht der Fall, könne sie keine Geltung beanspruchen.
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Stefan Göttlich
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
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