Eine WEG kann einen Miteigentümer außerhalb des Bereichs der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten nicht durch Mehrheitsbeschluss zu etwas verpflichten, worauf sie keinen Anspruch hat. Es fehlt die Beschlusskompetenz (BGH, Urteil v. 18.6.2010, V ZR 193/09)
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