Im Gewerbemietrecht besteht entgegen der für den Wohnraumvermieter bestehenden Verpflichtung gemäß § 551 BGB keine Verpflichtung des gewerblichen Vermieters, die Kaution des Mieters anzulegen und zu verzinsen.
Allerdings soll der Vermieter zumindest verpflichtet sein, eine ihm als Bargeld überlassene Kaution von seinem eigenen Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut einzuzahlen. Diese Verpflichtung ergibt sich daraus, dass der Mieter im Fall der Insolvenz des Vermieters andernfalls nicht geschützt ist. Schutz hat der Mieter nur, wenn der Vermieter die Kaution treuhänderisch vereinnahmt und gesondert von seinem Vermögen anlegt (BGH Urt.v.13.12.2012 Az. IX ZR 9/12).
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