Impressumspflicht
Nach § 5 TMG trifft die Impressumspflicht alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene, Telemedien bereithalten.
– Ein Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (vgl. § 2 Nr. 1 TMG). Darunter sind demnach gänzlich alle Domaininhaber mit eigener Homepage zu verstehen, da gemäß § 2 TMG die Personengesellschaften den juristischen Personen gleichgestellt werden, soweit sie rechtsfähig sind.
– Telemedien umfassen alle Informations- und Kommunikationsdienste, die keine Telekommunikation im engeren Sinne oder Rundfunk darstellen. Telemedien sind also unter anderem auch private Websites, Blogs, Facebook oder E-Mails, jedoch nicht die reine Datenübertragung, wie zum Beispiel VoIP. Nahezu alle Angebote im Internet unterfallen damit dem Begriff der Telemedien und alle Anbieter der Impressumspflicht.
Der Begriff der „Geschäftsmäßigkeit“ ist wesentlich weiter zu verstehen als derjenige der „Gewerbsmäßigkeit“ und wird insofern nicht erst dann erfüllt, wenn der angebotene Teledienst eine direkte Ausprägung der eigenen wirtschaftlichen Betätigung ist. Nach den Gesetzesbegründungen zum TMG und dem OLG Hamburg (Urteil v. 03.04.2007 – Az. 3 W 64/07) liegt eine Geschäftsmäßigkeit vielmehr schon vor, wenn die Internetseiten kommerziell ausgestaltet sind, also unmittelbar auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistung ausgerichtet sind oder bloß mittelbar von eigener oder fremder Werbung gespeist werden.
Die Verwaltung eigenen Vermögens ist regelmäßig keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von § 14 BGB. Siehe z.B. BGH NJW 2002, 368 oder aus der Kommentierung: 67. Aufl. Palandt § 14 Rn. 2 oder 5. Aufl. Münchener Kommentar § 14 Rn. 19.
Es trifft aber auf Vermieter im Verhältnis zum Mieter nicht zu, und dies wird durch die Kommentierung im Palandt unter Berufung auf das insoweit einzig ersichtliche Urteil des OLG Düsseldorf deutlich – NJW-RR 2005, 13-17 –, das den Vermieter im Verhältnis Vermieter ./. Mieter als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ansieht, so dass dieser automatisch auch geschäftsmässig handelt.
Auch viele Instanzgerichte weisen darauf hin, dass „Unternehmer“ i. S. d. § 14 BGB auch der vermietende Eigentümer ist, wenn er im Wettbewerb mit anderen seine Wohnung zum Zwecke der Gewinnerzielung vermietet (so auch Heinrichs in: Palandt, BGB-Kommentar, § 14 Anm. 2); AG Berlin-Lichtenberg, Urteil v. 21.6.2007, 10 C 69/07, MM 2007, 30 (262). Umstritten ist bislang nur, ob dies bereits ab der ersten zu vermietenden Wohnung gilt oder der Vermieter zumindest 3 oder gar 10 Wohnungen besitzen muß.
Der Begriff des Unternehmers nach dem BGB ist grundsätzlich weit auszulegen. Erfasst wird jedes planmäßige und dauerhafte Angebot von Dienstleistungen gegen Entgelt, unabhängig von der Regelmäßigkeit und dem Umfang dieser Tätigkeit. Dies hat Auswirkungen im Bereich der Anwendbarkeit des Telemediengesetzes, des Widerrufsrechts, der §§ 305 ff. BGB und daher des AGB Rechts sowie im Bereich der Anwendbarkeit der ODR Verordnung und des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) vom Februar 2016 welches in Deutschland die ADR-Richtlinie umsetzt aber auch zur ggf. bestehenden Notwendigkeit einer Datenschutzerklärung.
Die Entgeltlichkeit eines Telemediendienstes ist für dessen Qualifikation als „geschäftsmäßig“ nicht zwingend erforderlich, da andernfalls der Anwendungsbereich des § 5 TMG zu weit beschränkt würde. So postuliert schon §5 Abs. 1 TMG die Gebührenpflicht zwar als Indikator, nicht aber als unabdingbare Voraussetzung der Impressumspflicht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Geschäftsmäßigkeit nicht notwendig.
Zur Orientierung kann für die Beurteilung der Geschäftsmäßigkeit ergänzend auch die Definition der geschäftlichen Handlung nach §2 Nr. 1 UWG herangezogen werden. Diese umfasst ebenso wie die Geschäftsmäßigkeit sämtliche Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe, Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt (Köhler/Bornkamm-Köhler, Kommentar zum UWG, § 2 Rnr. 14).
Der Anwendungsbereich der Impressumspflicht erschöpft sich nicht beim Betreiber einer bestimmten Domain, sondern ist vom Gesetzgeber bewusst weit gefasst worden. Ein anführungspflichtiger Teledienstanbieter nach §5 Abs. 1 TMG kann insofern auch sein, wer geschäftsmäßig fremde Telemedien zur Nutzung bereithält, §2 Nr. 1 TMG.
Eine derartige Konstellation ist regelmäßig bei Auftritten auf externen Plattformen einschlägig, die Unternehmern die Möglichkeit bieten, ihren Vertrieb durch seiteninterne Shop-Profile eigenständig zu organisieren. Innerhalb eines eigenen Handlungsraums könne Vermieter/Gewerbetreibende hier nämlich die fremden Dienste geschäftsmäßig für die Verbreitung eigener oder zumindest eigens zusammengestellter Inhalte nutzen und sind deshalb zur Anführung eines vollständigen Impressums gehalten (so ausdrücklich bereits im Jahre 2012 das LG Bamberg, Urteil v 28.11.2012 – Az.1 HK O 29/12)
Nach dem Sinn und Zweck der Impressumspflicht, im Telekommunikationsbereich die Transparenz gegenüber Verbrauchern zu stärken und durch Informationsobliegenheiten etwaig angestrebte geschäftliche Korrespondenzen zu erleichtern, haben Unternehmer auf Verkaufsplattformen das Impressum unabhängig von der Größe ihres Shops, der Zahl der angebotenen Artikel oder der jeweiligen Kaufzuschlagsmodalitäten (Direktkauf, Auktion etc.) anzuführen. Dies gilt dann eben auch für den Vermieter, der in Airbnb oder Immowelt, Immoscout etc. inseriert.
Profile auf externen Plattformen wie lösen somit die Impressumspflicht aus. Insbesondere ist deren Nutzung stets als geschäftsmäßig einzuordnen. Aus diesem Grunde ist auch jedem Vermieter, der nur eine einzige Wohnung besitzt und diese inseriert zu empfehlen, ein Impressum zum Inserat freizuschalten. Wer dies vergisst riskiert eine Abmahnung von Wettbewerbern nach dem UWG.
Umgekehrt sind Betreiber von Verkaufsplattformen verpflichtet, ihren Nutzern hinreichende informationstechnologische Möglichkeiten für die Vorhaltung eines ordnungsgemäßen Impressums bereitzustellen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2013 – Az. I-20 U 145/12).
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