Der BGH hat mit dem Urteil vom 20.01.2010 (Az: VIII ZR 329/08) folgendes entschieden:
„Für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haften die Wohnungseigentümer nur dann als Gesamtschuldner, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.“
Die Beklagten waren Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin. Die Klägerin versorgt das Grundstück mit Frischwasser und entsorgt das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung restlichen Entgelts für die Belieferung mit Wasser und die Entsorgung des Abwassers in Anspruch.
Die Vorinstanzen haben die Beklagten Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt. Der BGH hat das Urteil aufgehoben. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für die von der Klägerin geforderten Entgelte ergibt sich danach weder aus Vertrag noch aus dem Gesetz.
Die Angebote der Klägerin richteten sich, anders als das Berufungsgericht meinte, nicht an die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Angebote bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind dahin auszulegen, dass die Vertragsangebote sich an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer richten. Denn sie bestimmen ausdrücklich, dass dann, wenn an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern tritt, der Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen wird. Mit der Annahme der Angebote der Klägerin sind Verträge jeweils mit der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht mit den einzelnen Wohnungseigentümern zustande gekommen.
Fazit:
Soweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Gesetzgeber zum 1. Juli 2007 in der Vorschrift des § 10 Abs. 6 WEG umgesetzt hat, rechtsfähig. Dies hat Konsequenzen für das Haftungssystem. Konnte ein Gläubiger für Schulden der Gemeinschaft nach früherer Auffassung sämtliche Wohnungseigentümer als Vertragspartner und somit als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, ist Vertragspartner nunmehr in der Regel das teilrechtsfähige Subjekt, der Verband. Er haftet mit seinem Verwaltungsvermögen.
Daneben kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nicht von Gesetzes wegen, sondern nur in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.
Auch das Gesetz sieht eine gesamtschuldnerische Mithaftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht vor. Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG haftet vielmehr jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nur nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Für § 10 Abs. 8 WEG als Vorschrift des materiellen Rechts fehlt eine § 62 Abs. 1 WEG entsprechende Übergangsvorschrift. Der BGH erachtet diese neue Vorschrift auch auf vor Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes entstandene Wohnungseigentümergemeinschaften für anwendbar. Dieses Urteil greift natürlich bei jeder Art der Wohnungseigentümergemeinschaft, auch für Ferienwohnungen.
Wir vertreten sowohl Mandate für als auch gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaften.
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