Nach § 29 WEG besteht der Verwaltungsbeirat aus 3 Mitgliedern. Abweichende Regelungen sind nach Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung möglich. Ansonsten führt ein Verstoß nicht zu einem nichtigen, sondern anfechtbaren Beschluss.
Der Beschluss über die Bestellung von mehr oder weniger als drei Beiratsmitgliedern ist rechtswidrig und anfechtbar, kann aber ohne fristgerechte Beschlußanfechtung gem. § 23 Abs. 4 S. 2 WEG in Bestandskraft erwachsen (BGH Urt. vom 05.02.2010, Az: V ZR 126/09).
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