Die für die Wirksamkeit des für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen Mietvertrages erforderliche Schriftform des § 550 BGB ist auch dann gewahrt, wenn die Vertragsurkunde und die Anlagen keine feste körperliche Verbindung ergeben. Es reicht aus, dass die Zusammengehörigkeit anderweitig dokumentiert ist (fortlaufende Paginierung, Nummerierung der Einzelbestimmungen, inhaltlicher Zusammenhang des Textes) (Auflockerungsrechtsprechung BGH NJW 1999, 2591), vorausgesetzt, die Anlagen enthalten keine wesentlichen vertraglichen Aspekte (erläuternde Bestimmungen, belanglose Anlage wie Hausordnung).
Soweit Teile der wesentlichen Vertragsbedingungen in Anlagen ausgelagert werden, ist die Schriftform nur gewahrt, wenn die Anlagen im Mietvertrag so genau bezeichnet werden, dass deren zweifelsfreie Zuordnung zum Mietvertrag möglich ist (BGH XII ZR 143/05, XII ZR 110/08).
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