Der BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 – VIII ZR 271/09 hat zu einer Kündigung eines gewerblichen Großvermieters gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 2, § 254 Abs. 2 entschieden dass in einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Wohnungsmietvertrags keiner anwaltlichen Hilfe bedarf. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalt sind dann vom Mieter nicht zu erstatten. Den Vermieter trifft insoweit eine Schadensminderungspflicht.
Soweit einem Mieter durch die Deutsche Wohnen oder Vonovia oder ähnliche gewerbliche Großvermieter durch einen Anwalt gekündigt wird, dürfen die Kosten dieser anwaltlichen Inanspruchnahme nicht mehr auf den Mieter umgelegt werden.
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Stefan Göttlich
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
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