Der Nießbrauchsberechtigte einer Eigentumswohnung ist nicht nach § 14 Nr. 3 und 4 WEG verpflichtet, die Inanspruchnahme des Sondereigentums für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum zu dulden. Auch sind Streitigkeiten mit Nießbrauchsberechtigten keine WEG-Sachen. (BGH, Urteil v. 10.7.2015, V ZR 194/14)
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