Aus einer Ermächtigung in der Teilungserklärung, dass der teilende Eigentümer an Flächen des Gemeinschaftseigentums nachträglich Sondernutzungsrechte begründen kann, muss eindeutig hervorgehen, auf welche Flächen sich die Befugnis bezieht. (BGH, Urteil v. 20.1.2012, V ZR 125/11)
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