Der Schallschutz in einer Wohnanlage richtet sich grundsätzlich nach den Normen, die bei Errichtung des Gebäudes gegolten haben. Ersetzt ein Eigentümer Teppichboden durch Parkett, ist dies für die anderen Eigentümer kein Nachteil, wenn die Schallschutznormen eingehalten werden, die zum Zeitpunkt der errichtung gegolten haben. (BGH, Urteil v. 27.2.2015, V ZR 73/14)
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