Gemäß § 556 BGB können Vermieter und Mieter vereinbaren, dass der Mieter neben der Miete auch Betriebskosten zahlt. Haben die Parteien die Zahlung von Betriebskosten vereinbart, verweist das Gesetz wegen der umlagefähigen Kostenbestandteile auf die Betriebskostenverordnung (§ 556 I 2 BGB). Die Parteien können die Betriebskosten im Detail im Gewerbemietvertrag bezeichnen oder pauschal auf die Betriebskostenverordnung verweisen.
Nach der Rechtsprechung genügt zur Einbeziehung dieser Betriebskosten in den Mietvertrag die reine Verweisung auf die BetrKV, ohne dass die Betriebskosten im Einzelnen aufgezählt oder der Text beigefügt werden muss (BGH NJW 2007, 3060).
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